Satzung

Satzung

für den Förderverein der Kindertagesstätte „Heilige Maria Magdalena“ Berlin

Präambel

Die Familie ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützt. Zur Unterstützung von Familien mit Kindern besteht ein Rechtsanspruch auf Kindergartenplätze. Ein über staatliche Unterstützung hinausgehendes Engagement von Bürgerinnen und Bürgern ist wünschenswert und nötig.

Ziel der Erziehung unserer Kinder ist es, sie zu befähigen, ihr Leben glücklich und erfolgreich zu meistern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Betrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. Dazu sind neben einer guten Ausbildung vor allem soziale Kompetenzen notwendig, die gerade im Kindergartenalter besonders geprägt werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Heilige Maria Magdalena“.

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Förderverein hat seinen Sitz in 12459 Berlin, Weiskopffstraße12-13.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Förderverein will die Kindertagesstätte bei der Erfüllung ihrer erzieherischen, sozialen, lehrenden und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Elternhaus beitragen. Das Gefühl der Zugehörigkeit der Kinder zu ihrer Tagesstätte soll gestärkt werden und die Verbindung zu ihr auch später erhalten bleiben. Der Förderverein verfolgt diese Aufgaben insbesondere durch:

  1. Die Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in der Kindertagesstätte Heilige Maria Magdalena;
  2. Die Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Erziehern, Kindern und allen am Wohl der Kinder Interessierten;
  3. Die Ergänzung der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Kindertagesstätte durch Geld- und Sachspenden. Dies schließt auch die Unterstützung baulicher Maßnahmen ein; Anschaffungen aus Mitteln des Fördervereins und Sachspenden gehen mit Übergabe an die Kindertagesstätte in das Eigentum der Kindertagesstätte über;
  4. Die Organisation und Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Eltern, Kinder und am Wohl der Kinder Interessierten;
  5. Die Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Profilierung und Pflege ihrer Traditionen und der Verwirklichung ihrer pädagogischen Konzepte;
  6. Vertretung der Interessen der Kinder und Eltern der Kindertagesstätte gegenüber Verwaltung und Politik;
  7. Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

  1. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 der Satzung sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 bzw. in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Fördervereins, ihrer eingezahlten Beiträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins gemäß § 2 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Mit dem Beitritt wird die Vereinssatzung anerkannt.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch den Vorstand. Er wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Geschäftsjahre gewählt.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister.
  4. Bei Bedarf können Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.

Während der Amtszeit freiwerdende Vorstandpositionen können durch Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet Anfang des Kalenderjahres statt. Sie ist durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang in der Kindertagesstätte Heilige Maria Magdalena, durch rechtzeitige Bekanntgabe bzw. auf elektronischem Weg für Mitglieder, deren e-Mail-Adressen dem Förderverein gemeldet sind, einzuberufen.

Die Frist zur Einberufung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Versand der Einladung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von sieben Tagen beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten beziehungsweise auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung keine andere Regelung vornimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge der Tagesordnung.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das gesamte Vermögen des Fördervereins einschließlich der von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und des gemeinen Wertes der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen der Stadt Berlin übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt für Körperschaften verlangt werden, an der Satzung vorzunehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 12 Vorstandssitzungen

Zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können beratend sachkundige Personen hinzugezogen werden.

§ 13 Abschließende Bemerkungen

Die in der Satzung benannten Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnungen für beide Geschlechter verzichtet.

Die Ungültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Kosten der Gründung werden vom Verein getragen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.03.2006 beschlossen.

Die Änderung an §7 Vorstand (Streichung des Schriftführerpostens) wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.02.2012 beschlossen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs 1 BGB wird hiermit versichert.

Berlin, 27.02.2012